Ihre Kanzlei Königstraße über ein aktuelles Urteil aus dem Reiserecht: Geld wird zurückerstattet, wenn das Programm einer Kreuzfahrt deutlich verändert wurde

Der Bundesgerichtshof hat am 14.5.2013 (AZ. X ZR 15/11) entschieden, dass Teilnehmer einer Kreuzfahrt den Großteil ihrer Reisekosten rückerstattet bekommen, wenn die Route verändert wird und versprochene Landausflüge ausfallen. Eventuell haben die Passagiere auch Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Geklagt hatte ein Reiseunternehmen gegen einen Reiseveranstalter. Die 14-tägige Kreuzfahrt „Sommer in Grönland“ wurde mit erheblich verändertem Programm durchgeführt, so fielen Landgänge auf die Färöer und die Orkney-Inseln aus und der Aufenthalt in Reykjavik wurde stark verkürzt. Die Begründung des Reiseveranstalters war die mangelhafte Leistung es Schiffes, das mit verschmutztem Öl betrieben wurde. Zunächst erstattete der Reiseveranstalter nur 40% des Reisepreises. Dank des BGH-Urteils bekommen die Reisenden nun mehr zurückerstattet – sie fordern 80%, was vom Landgericht und Oberlandesgericht neu geprüft werden muss. Die Karlsruher Richter begründeten ihr Urteil damit, dass bei Kreuzfahrten auch der Weg das Ziel sei.

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