Können Pflichtteilsergänzungsansprüche verjähren?

Was ist, wenn erst Jahre nach dem Tod eines Erblassers ans Licht kommt, dass er noch weitere Kinder hatte? Mit einem solchen Fall befasste sich der Bundesgerichtshof (AZ IV ZR 317/17, Urteil vom 13.11.2019).
Wie war der genaue Sachverhalt? Ein Mann hatte einige Jahre vor seinem Tod seinen Söhnen aus erster Ehe bereits mehrere Grundstücke geschenkt bzw. unter Nießbrauchvorbehalt überlassen. Er starb 2007. Erst 2015 wurde festgestellt, dass er einen weiteren Sohn hatte. Dieser klagte gegen seine Halbbrüder als Beschenkte und wollte seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund der erfolgten Schenkungen. Zu spät – so das Urteil der Richter. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten kann nur innerhalb von drei Jahren ab Tod des Erblassers geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Pflichtteils(ergänzungs-)anspruch – wie im vorliegenden Fall – erst wesentlich später festgestellt werden konnte.
Hintergrund: Es muss nach gewisser Zeit für alle Beschenkten, gegen welche ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht wird, Klarheit und Rechtssicherheit darüber bestehen, dass sie das Geschenkte behalten können und nicht einem eventuell später hinzukommenden Pflichtteilsberechtigten etwas abgeben müssen.

Wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch dagegen gegen den Erben geltend gemacht, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nicht vor Kenntnis von den erfolgten Schenkungen und dem bestehenden Anspruch. Die Verjährung beginnt hier mit Ende des Jahres, in welchem die Kenntnis erlangt wird.

Fazit: Wenn Zweifel über die mögliche Vaterschaft eines Erblassers bestehen, sollte von seinen nichtehelichen Kindern so schnell wie möglich ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren angestrengt werden, um Klarheit zu schaffen.

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