Wichtige Änderungen beim Scheidungsrecht für gemischt-staatliche Ehen: Die Kanzlei Königstraße informiert über die neue „Rom III –Verordnung“

Seit dem 21.06.2012 bestimmt die neue EU-Verordnung „Rom III“, welches Recht auf die Scheidung und Trennung von Ehen anwendbar ist, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
Das Ziel der neuen Verordnung ist, den Bürgern Rechtssicherheit und aufgrund verstärkter Mobilität mehr Flexibilität zu geben und einen Wettlauf der Scheidungswilligen um die für sie günstigere Rechtsordnung zu verhindern.
Die neue Verordnung gilt jedoch nur für solche Scheidungsverfahren, die nach dem 21.06.2012 eingeleitet wurden. Für frühere Verfahren gelten nach wie vor die bisherigen Regelungen (Art. 14, 17 EGBGB).
Gemäß Art. 5 der Verordnung können die Ehegatten einvernehmlich eine Rechtswahl treffen. Wurde keine Rechtswahl getroffen, bestimmt Art. 8 der Verordnung vorrangig das Recht des aktuellen oder letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute (wenn einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) und nachrangig die Staatsangehörigkeit der Eheleute als anzuwendendes Recht. Sollte auch hier kein Anknüpfungspunkt vorliegen, unterliegen Scheidung bzw. Trennung dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Problematisch kann die neue Verordnung für Eheleute sein, wenn sie längere Zeit im Ausland verbracht haben, der Scheidungswillige jedoch seit einiger Zeit wieder im Inland lebt und jetzt einen Scheidungsantrag stellen möchte.

Zu diesem Thema berät Sie unsere Familienrechtlerin, Frau Marlene Giray-Scheel, sehr gerne.
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