Welche Nachlassregelungskosten sind steuerlich abzugsfähig?

Der Bundesfinanzhof urteilte aktuell zum Thema Nachlassregelungskosten und entschied, dass auch Steuerberatungskosten zur Abwicklung einer Nacherklärung und Kosten für die Räumung der Erblasserwohnung abzugsfähig sein können (BFH AZ II R 30/19, Urteil vom 14.10.2020).

Im konkreten Fall war eine Tochter Alleinerbin ihres Vaters. Nach seinem Tod hatte sich herausgestellt, dass er in der Schweiz Vermögen angelegt hatte und dies nicht versteuert hatte. Die Tochter suchte einen Steuerberater auf und reichte nachträglich eine berichtigte Einkommensteuerklärung für ihren Vater ein. Die Kosten für den Steuerberater konnte sie steuermindernd einreichen, sie wurden vom Finanzgericht als Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG anerkannt. Nicht anerkannt wurden jedoch die Räumungskosten der Wohnung. Diese seien Kosten der Nachlassverwaltung und deshalb nicht abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof urteilte anders: Er legte den Begriff „Nachlassregelungskosten“ weiter aus und akzeptierte auch die Haushaltsauflösungs- und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG. Diese Schritte seien vom Erben notwendigerweise zu gehen, da sonst nicht genau beziffert werden könne, wie groß das Erbe eigentlich sei. Es müsse hierbei aber ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Erbfall gegeben sein. Aber: Die Kosten einer Renovierung der geerbten Wohnung mit dem Ziel, diese wieder vermieten zu können, seien steuerlich nicht abzugsfähig.

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