Markenrecht aktuell: Erfolg für Lionel Messi!

„Messi“ – jedes Kind kennt den argentinischen Fußballstar des FC Barcelona.
Lionel Messi wollte die Marke „Messi“ für verschiedene Fan-Bekleidungs- und andere Sportartikel sowie Schuhe beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen. Da es bereits eine Marke namens „Massi“ gibt und nach Ansicht der Behörde Verwechslungsgefahr bestand, lehnte sie den Antrag Messis ab. Die andere Firma handelt mit Fahrrädern und Fahrradhelmen, aber auch anderen Sportartikeln.

Lionel Messi klagte daraufhin vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) gegen das EU-Markenamt. Und bekam Recht (AZ T-554/14, Urteil vom 26.04.2018). Die Richter in Brüssel bestätigten zwar, dass „Messi“ und „Massi“ sowohl vom Schriftbild als auch vom Klang her fast identisch seien, sie fanden aber, dass das EU-Markenamt die Berühmtheit des Fußballspielers nicht genug in seine Beurteilung einbezogen habe. Lionel Messi sei nicht nur Fußballfans bekannt. Der durchschnittliche Verbraucher assoziiere bei der Marke „Messi“ sofort den Fußballspieler und dies unterscheide die Marke zusätzlich von „Massi“.
Fazit: Die Bekanntheit einer Person verhilft einer Marke dazu, nicht verwechselt zu werden.

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