Mietrecht: Kündigungsschutzklausel beim Verkauf einer kommunalen Immobilie ist gültig

Mit einer aktuellen Entscheidung stärkte der BGH das Kündigungsschutzrecht von Mietern (BGH VIII ZR 109/18, Urteil vom 14.11.2018).

Im vorliegenden Fall besaß die Stadt Bochum ein Zweifamilienhaus, in dessen Einliegerwohnung seit 1981 dieselben Mieter wohnten. Das Haus wurde 2012 an Privat verkauft. In den notariellen Kaufvertrag wurde explizit ein lebenslanges Wohnrecht für das Mieter-Ehepaar eingetragen. Die Wohnung dürfe auch nicht wegen Eigenbedarf verkauft werden; auch nicht, wenn der Verkauf für eine wirtschaftliche Verwertung notwendig wäre. Einziger Kündigungsgrund wäre ein „vertragswidriges Verhalten“ der Mieter.
Drei Jahre später kündigte der neue Vermieter trotzdem den Mietvertrag, gemäß § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB, denn er sah den Zusatz im Kaufvertrag als unwirksame „Allgemeine Geschäftsbedingung“ an.  Die Mieter gingen vor Gericht. Und bekamen Recht. Die Richter argumentierten: Beim Zusatz im Kaufvertrag handle es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, der den Mietern eigene Rechte einräume. Der neue Besitzer der Immobilie sei durch diesen bestehenden Vertrag nicht ungebührlich benachteiligt.

Als Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht in der Kanzlei Königstraße rät Samir Talic seinen Mandanten dringend: Prüfen Sie sehr genau, bevor Sie eine vermietete Immobilie kaufen.
Sie müssen nicht nur die Immobilie selbst unter die Lupe nehmen, sondern auch bestehende Mietverträge am besten von einem Juristen beurteilen lassen, damit es für Sie kein böses Erwachen gibt.

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