Identitätsklärung anerkannter Flüchtlinge bei Einbürgerung

Ein Flüchtling wird dann als Flüchtling anerkannt, wenn seine Verfolgung Gründe hat, die in der Genfer Flüchtlingskonvention definiert worden sind: Wenn er in seinem Heimatland wegen seiner „Rasse“, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird.
Wenn ein anerkannter Flüchtling in Deutschland einen Antrag auf Einbürgerung stellt, muss notwendigerweise im Vorfeld seine Identität unzweifelhaft festgestellt werden.
Zur Identitätsklärung legte das OVG Sachsen-Anhalt einen Beschluss vor (3 O 243/17, Beschluss vom 11.09.2017).
Demnach genügt zur Identitätsklärung grundsätzlich der Flüchtlingsausweis. Wenn jedoch im Ausweis vermerkt ist, dass bei dessen Ausstellung Zweifel an der Identität des Flüchtlings bestanden hatten – wenn also beispielsweise vermerkt ist: „Identität nicht nachgewiesen“ und die ausstellende Behörde die Identität nicht geprüft hatte, dann ist es nicht ausreichend, wenn bei der Antragstellung zur Einbürgerung nur der Flüchtlingsausweis vorgelegt wird.
Falls der Flüchtlingsausweis keinen Beweis für die Identität des Geflüchteten darstellt, müssen vor der Einbürgerung weitere Nachforschungen angestellt werden. Der Antragsteller ist zur Mithilfe bei den Recherchen gesetzlich verpflichtet und muss beispielsweise einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde beschaffen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Identität des Antragstellers damit hinreichend nachgewiesen wurde.

In unserer Kanzlei in Stuttgart ist der Fachanwalt für Migrationsrecht Samir Talic Ihr erfahrener Ansprechpartner für Fragen und Anliegen rund um Aufenthaltserlaubnis und Einbürgerung. Vereinbaren Sie einen Termin!

Jetzt anrufen: 0711 2483830
Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat 4,85 von 5 Sternen 268 Bewertungen auf ProvenExpert.com