Geburtsschaden durch ärztlichen Behandlungsfehler

Wenn während der Vorbereitung zu einer Geburt oder unter der Geburt Komplikationen auftreten, weil der behandelnde Arzt oder die Hebamme einen Behandlungsfehler gemacht hat, kann es zu irreparablen Schädigungen des Neugeborenen kommen.

Ein Beispiel aus dem Geburtsschadensrecht: In einer Frauenarztpraxis wurden bei einer Hochschwangeren, deren Schwangerschaft unauffällig verlaufen war, Wehen aufgezeichnet.
Der Gynäkologe sah sich die Aufzeichnungen erst ca. 50 Minuten später an. Sie zeigten eine eindeutige Sauerstoffunterversorgung des ungeborenen Jungen. Der Arzt überprüfte die Werte zunächst in einer zusätzlichen Ultraschalluntersuchung und schickte die Mutter dann in ihrem eigenen Auto nach Hause, wobei er sie nicht darauf hinwies, dass Eile geboten ist. Sie solle ihre Tasche holen und dann in die Klinik fahren. Die Sauerstoffunterversorgung des Kindes war mittlerweile so schwerwiegend, dass der Junge mit irreparablen körperlichen und geistigen Behinderungen zur Welt kam.

Im Prozess wurde der Gynäkologe zur Zahlung einer Schmerzensgeldsumme von 400.000 Euro verurteilt. Das Gericht: Der Arzt hatte seine Patientin grob fehlerhaft behandelt. Er hätte die Aufzeichnungen aus dem Wehenschreiber nach spätestens einer Viertelstunde anschauen und die Mutter sofort mit dem Rettungswagen in die Klinik schicken müssen (OLG Hamm, AZ 3 U 63/15, Urteil vom 19. März 2018).

Der Sachverhalt jedes Einzelfalls, in dem es zu einer solch tragischen Entwicklung kam, muss lückenlos überprüft werden. Gab es ausreichend ärztliche Beratung? Wurden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet? Dieser Prozess ist für die betroffenen Eltern emotional sehr belastend.

Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem auf Medizinrecht und Geburtsschadensrecht spezialisierten Anwalt ist ratsam. Dieser wird die Umstände genau prüfen und eventuell bestehende Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Familie durchsetzen. Vereinbaren Sie gerne einen unverbindlichen Termin zur Ersteinschätzung!

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