Kann ein GmbH-Fremdgeschäftsführer auch Arbeitnehmer sein?

Die Stellung eines GmbH-Fremdgeschäftsführers ist arbeitsrechtlich kompliziert. Er ist selbst kein Gesellschafter, jedoch trotzdem Organ der Gesellschaft. Seine Rechte und Pflichten werden in einem Anstellungsvertrag konkretisiert. Ist er nun – arbeitsrechtlich gesehen – ein Arbeitnehmer? Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu entscheiden, je nachdem, in welchem Maß der Geschäftsführer weisungsgebunden gegenüber den Gesellschaftern ist. Zudem stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmerbegriff im Sinne des nationalen Rechts oder im Sinne des Unionsrechts auszulegen ist.

Der BGH fällte aktuell ein Urteil, das die Stellung des Geschäftsführers genauer definiert:
Ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über § 2 Abs.1 Nr. 2 AGG eröffnet ist. Rechtliche Grundlage ist die europarechtskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, umgangssprachlich „Antidiskriminierungsgesetz“).

Im konkreten Fall ging es darum, dass im Arbeitsvertrag eines Geschäftsführers festgelegt war, dass er nach Vollendung des 61. Lebensjahres mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden könne. Die Firma wurde verkauft, der neue Firmeninhaber, ein Finanzinvestor, kündigte den Dienstvertrag. Hiergegen klagte der Betroffene zunächst erfolglos. Erst der BGH sah in der altersabhängigen Kündigung eine Benachteiligung des Geschäftsführers, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG.

Vor Abschluss eines Geschäftsführer-Arbeitsvertrages sollte dieser unbedingt juristisch geprüft werden. In unserer Kanzlei in Stuttgart ist Rechtsanwältin Anna Schuhmacher Ihre Ansprechpartnerin für arbeitsrechtliche Fragen. Vereinbaren Sie einen Termin!

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