Bahnbrechendes Urteil im Urheberrecht: Veröffentlichung von Fotos aus Museen mit Fotografierverbot nicht erlaubt

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich aktuell mit der Frage, ob das privat aufgenommene Foto eines nicht mehr urheberrechtlich geschützten Werkes im Internet veröffentlicht werden darf, wenn im Museum Fotografierverbot herrscht. Das Urteil: Nein, darf es nicht (AZ I ZR 104/17, Urteil vom 20.12.2018).

Grundsätzlich gilt: Wenn der fotografierte Gegenstand urheberrechtlich geschützt ist, darf ein Foto desselben nicht ohne Genehmigung des Urhebers veröffentlicht werden. Aber: Bei Kunstwerken gilt eine Frist von 70 Jahren nach Tod des Urhebers, bei Fotos sind es 50 Jahre nach ihrer Erstveröffentlichung. Dann erlischt der Urheberschutz und das Werk darf ohne Genehmigung fotografiert und beispielsweise auf Instagram oder Facebook gepostet werden. Die Werke sind nach Ablauf der Schutzfrist „gemeinfrei“.

Doch was ist, wenn Fotos von Kunstwerken, die eigentlich gemeinfrei sind, gemacht wurden, obwohl in diesem Museum – im verhandelten Fall dem Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim – Fotografierverbot gilt? Dieses wird den Museumsbesuchern in jedem Saal durch Piktogramme (ein durchgestrichener Fotoapparat) kenntlich gemacht. Der Beklagte hatte dennoch fotografiert und die Fotos auf Wikimedia Commons veröffentlicht. Er war der Meinung, er dürfe dies, weil die fotografierten Werke gemeinfrei sind und Wikimedia Commons keinen kommerziellen Zweck verfolgt.

Die Richter urteilten: Er darf dies nicht. Das Fotografierverbot schlägt in diesem Fall die Gemeinfreiheit des fotografierten Objekts. Das Museum hat einen rechtmäßigen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Absatz 1, 249 Absatz 1 BGB.

Dies ist kein unproblematisches Urteil, denn mit diesem Urteil kann nun eine öffentliche Einrichtung, eine Galerie oder auch eine Privatperson die Gemeinfreiheit umgehen. Sie kann mittels eines Fotografierverbotes bestimmen, ob die Werke irgendwo veröffentlicht werden dürfen oder nicht – obwohl sie eigentlich gar nicht Inhaberin der Urheberrechte ist. Die Schutzfrist eines künstlerischen Werkes kann durch diese Regelung umgangen und unendlich verlängert werden.

Haben Sie Fragen zum Urheberrecht? Dann wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Stuttgart gerne an Rechtsanwalt Gerald Kneissle, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Vereinbaren Sie einen Termin!

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