Asylrecht: Zwei syrische Flüchtlinge bekommen vollen Flüchtlingsstatus zuerkannt

Die Rechtsprechung der einzelnen Bundesländer unterscheidet sich erheblich, was Fälle aus dem Asylrecht angeht.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte syrische Flüchtlinge nicht als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) anerkannt, obwohl diese in ihrem Heimatland zum Militärdienst für das Assad-Regime gezwungen würden. Verschiedene Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe anderer Bundesländer, z.B. in Schleswig, Koblenz und München, urteilten in ähnlicher Weise und sprachen den Flüchtlingen aus Syrien nur subsidiären Schutz zu.
Die Richter am Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof in Mannheim sahen die Situation anders: Sie erkannten zwei syrische Flüchtlinge, einen Kurden und einen Palästinenser, als Flüchtlinge an. Damit genießen diese vollen Flüchtlingsstatus mit allen damit verbundenen Schutzrechten (AZ A 11 S 530/17 und AZ A 11 S 562/17, Urteile vom 05.05.2017). Die Anerkennung als Flüchtlinge ist z.B. auch die Voraussetzung, dass die Familie nachziehen darf. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte Berufung eingelegt. Ohne Erfolg. Auch eine Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

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