Aktuelles Urteil zum Thema Filesharing: Hauptmieter in einer Wohngemeinschaft haftet nicht für seine Untermieter!

In einem aktuellen Urteil entschied das Landgericht Köln (Urteil vom 14.3.2013, AZ 14 O 320/12), dass ein Hauptmieter nicht für die illegalen Filesharing-Aktivitäten seiner Mitbewohner haftet, obwohl der Internetanschluss auf seinen Namen angemeldet ist. Er ist außerdem nicht dazu verpflichtet, seine Untermieter zu kontrollieren oder zu belehren, wenn kein konkreter Anlass dafür gegeben ist.

Kläger im vorliegenden Fall war ein führendes Unternehmen der Musikindustrie. Ein Mitglied einer Wohngemeinschaft hatte über fünfhundert Songs illegal getauscht. Der Hauptmieter wurde verklagt, konnte aber beweisen, dass er zur angegebenen Tatzeit gar nicht zu Hause war. Das Gericht wies die Klage auch deshalb ab, weil es sich in der Wohngemeinschaft nicht etwa um eine Familie mit minderjährigen Kindern, sondern um gleichaltrige Studenten gehandelt hatte und hier nicht einzusehen sei, warum der Hauptmieter zur Kontrolle und zur Belehrung seiner Mitbewohner verpflichtet sein sollte. Dadurch würde die Privatsphäre der Untermieter erheblich verletzt. Diese unterliegen durch ihren Untermietvertrag einer Reihe von Pflichten, die auch die rechtmäßige Nutzung des vorhandenen Internet-Anschlusses mit einschließen.

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