Die Eltern eines subsidiär schutzberechtigten, volljährigen Kindes haben keinen Anspruch auf Nachzug

Das Verwaltungsgericht Berlin fällte aktuell ein wichtiges Urteil in zwei Klageverfahren (Az. 38 K 26.18 und Az. 38 K 27.18 V, Urteil vom 29. 03.2019).
Es ging jeweils um den Familiennachzug eines subsidiär schutzbedürftigen Kindes – im ersten Fall aus Syrien, im zweiten Fall aus Eritrea.
Ein am 1. August 2018 neu eingeführtes Gesetz besagt, dass Familiennachzug zu einem subsidiär schutzbedürftigen Kind möglich ist, sofern die Gesamtzahl nicht 1.000 Personen im Monat überschreitet (§ 36a, Absatz 1, Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes).
In den vorliegenden Fällen – der Vater aus Syrien und die Mutter aus Eritrea wollten jeweils zu ihrem Kind nachziehen – beriefen sich die Kläger auf dieses neue Gesetz. Das Gericht wies die Klage ab.

Der Grund: Die beiden Kinder haben bereits das 18. Lebensjahr vollendet. Der Elternnachzug hat den Zweck, jüngere Kinder besser zu schützen – und nicht den Zweck, dass die Eltern ihre eigenen Interessen verfolgen. Nach Ansicht des Gerichts brauchen volljährige Kinder diesen Schutz nicht mehr. Die Nachzugsmöglichkeit erlischt.

Haben Sie fragen zum Asylrecht? Brauchen Sie anwaltliche Hilfe? Rechtsanwalt Samir Talic aus der Kanzlei Königstraße in Stuttgart ist Fachanwalt für Migrationsrecht und hilft Ihnen gerne weiter. Vereinbaren Sie einen Termin!

Jetzt anrufen: 0711 2483830
Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat 4,85 von 5 Sternen 265 Bewertungen auf ProvenExpert.com