Allgemeinarzt ist nicht verpflichtet, so spezifisch wie ein Facharzt zu untersuchen

Eine Patientin hatte, seitdem sie Gartenarbeit gemacht hatte, ein deutlich gerötetes Auge. Sie ging zu ihrem Hausarzt, klagte dort aber nicht über Schmerzen im Auge und auch nicht über eine Verschlechterung ihres Sehvermögens. Der Hausarzt beruhigte sie und bat sie, sich in zwei Tagen nochmals in seiner Praxis vorzustellen. Er sah sich bei den geschilderten Symptomen nicht dazu veranlasst, die Patientin zu einem Augenarzt zu überweisen.
Dies hatte leider fatale Folgen, denn die Patientin hatte einen Fremdkörper im Auge. Dadurch, dass man ihn nicht gleich entfernte, leidet sie nun lebenslang an den Folgeschäden. Die Patientin verklagte ihren Hausarzt deshalb auf Schadensersatz.

Die Richter am Oberlandesgericht Dresden lehnten die Klage der Patientin ab (AZ U 506/19, Beschluss vom 08.08.2019). Sie begründeten: Ein lediglich diffuser Schmerz, wie ihn die Patientin geschildert hatte, rechtfertigte das Vorgehen des Hausarztes. Er sei nicht verpflichtet, zur Untersuchung des Auges eine spezielle „Spaltlampe“ – wie sie Augenärzte bei Routineuntersuchungen verwenden – in seiner Praxis vorzuhalten und bei Untersuchungen einzusetzen. Dies wäre Facharztstandard. Ein Hausarzt muss den Facharztstandard für Allgemeinmedizin und nicht denjenigen für Augenärzte erfüllen. Dazu gehört die Überweisung zu einem anderen Facharzt, wenn dies medizinisch erforderlich sei. Im gegebenen Fall gab es aber keinerlei Verdacht auf eine Verletzung oder einen Fremdkörper im Auge, weshalb korrekterweise keine Überweisung zum Augenarzt erfolgt sei.

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