Neues aus dem Erbrecht: Das europäische Nachlasszeugnis

Stirbt eine Person, müssen vielzählige Aufgaben von dessen Erben erfüllt werden. So müssen Konten aufgelöst, Immobilien übertragen, Versicherungen gekündigt werden etc.

Mit dem allgemein bekannten amtliche Dokument „Erbschein“ (nach §§ 2353 ff. BGB) gelingt dem Erben der Nachweis seiner Erbenstellung im Rechtsverkehr.

Seit August 2015 gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten (außer Irland und Dänemark) eine neue EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) und in diesem Zusammenhang auch ein spezielles Dokument: „Das europäische Nachlasszeugnis“.

Doch was ist das und wer braucht das?

Das europäische Nachlasszeugnis betrifft nur Erbangelegenheiten, die EU-grenzüberschreitend sind. Es muss eigens beantragt und an dem Ort ausgestellt werden, an dem der Erblasser zuletzt gelebt hat. Es legitimiert, genau wie der Erbschein, die Rechtsstellung der Erben. Damit soll den Erben erleichtert werden, im EU-Ausland ihr Anrecht auf das Erbe nachzuweisen. Wenn z.B. ein Deutscher ein Ferienhaus auf Mallorca besessen hat und dieses an seine Kinder in Deutschland vererbt, erleichtert das europäische Nachlasszeugnis das Procedere. Wer ein europäisches Nachlasszeugnis besitzt, muss nicht unbedingt in Deutschland noch einen Erbschein beantragen. Das europäische Nachlasszeugnis ist ein halbes Jahr gültig, kann aber ggf. verlängert werden.

Wenn Sie in einer grenzüberschreitenden Erbangelegenheit juristische Unterstützung brauchen, beraten und vertreten wir Sie gerne. Wir unterstützen Sie bei der Beantragung eines Erbscheins sowie eines europäischen Nachlasszeugnisses. Vereinbaren Sie einen Termin bei unserem Erbrechtsteam, Rechtsanwältin Kerstin Herr und Rechtsanwalt Steffen Köster aus der Kanzlei Königstraße in Stuttgart-Stadtmitte freuen sich auf Sie!

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