Die Kanzlei Königstraße informiert zum Erbrecht: Ist ein Erbschein gegenüber Banken und Sparkassen erforderlich?

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 (XI ZR 401/12) über die Wirksamkeit der von einer Sparkasse verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu urteilen. In diesen wurde festgelegt, dass die Sparkasse einen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis in jedem Erbfall verlangen kann und lediglich dann darauf verzichten könne, wenn stattdessen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments zusammen mit dem Testamentseröffnungsprotokoll vorgelegt wird.

Gerügt wurde durch den Verbraucherschutzverband, dass ein Verbraucher selbst in einfach gelagerten Erbfällen gezwungen wäre, zunächst einen Erbschein zu beantragen, wodurch Kosten verursacht werden und für die Dauer des Erbscheinverfahrens zunächst nicht über die Konten verfügt werden könnte.

Nach Ansicht des BGH verstoßen diese AGB gegen geltendes Recht und benachteiligen Kunden unangemessen. Die AGB sind daher unwirksam und in wären in einem streitigen Verfahren nicht zu beachten. Im Einzelfall muss es möglich sein, seine Erbenstellung auch ohne formellen Erbschein nachweisen zu können.

Wer plötzlich Erbe wird, ist gut beraten, einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der diesen möglichst während des gesamten Erbverfahrens begleitet, insbesondere bei der Prüfung von Nachlassverbindlichkeiten, der Verteilung des Nachlasses, bei steuerlicher Inanspruchnahme und ähnlichem. Rechtsanwalt Steffen Köster ist Fachanwalt für Erbrecht und Ihr Ansprechpartner für diese Angelegenheiten in der Kanzlei Königstraße.

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