Das Haus der Eltern erben und selbst einziehen – wann fällt Erbschaftssteuer an?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Immobilie, die von Eltern bewohnt war und die nach deren Tod an die Kinder vererbt wurde, innerhalb von sechs Monaten von den Erben selbst bewohnt werden muss, möchte man eine Erbschaftssteuer vermeiden. Ausnahmen von dieser Regel müssen begründet werden (Bundesfinanzhof, Az. II R 37/16, Urteil vom 28.05.2019).

Um diese Frist von sechs Monaten ging es in einem aktuellen Fall:

Der Kläger lebte in einer Doppelhaushälfte. In der anderen Haushälfte hatte sein Vater alleine gelebt. Nach dem Tod des Vaters war der Kläger Alleinerbe. Er plante die Zusammenlegung der beiden Haushälften und wollte das gesamte Doppelhaus künftig mit seiner Familie alleine bewohnen. Die Entrümpelung, die Trocknungsarbeiten, der Durchbruch der Wände und weitere Renovierungsarbeiten, von denen er viele in Eigenleistung erbrachte, zogen sich über ganze drei Jahre hin. Der Kläger beantragte Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 Ziff. 4c ErbStG).
Das zuständige Finanzamt verweigerte diese, unter anderem, weil die Adresse des Klägers immer noch dieselbe war wie drei Jahre zuvor. Hieraus sei ersichtlich, dass kein unverzüglicher Umzug des Erben stattgefunden habe.
Das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt Recht, ließ aber die Revision zu. Die Richter befanden, dass die Umbaumaßnahmen wesentlich schneller hätten von statten gehen können, wenn der Kläger eine andere Trocknungsmaßnahme gewählt hätte als den Verbrauch des eigenen, übrigen Heizöls. Außerdem habe er erst nach einem halben Jahr damit angefangen, das Haus zu entrümpeln. Die Dauer von drei Jahren ist wesentlich zu lang, um von einem unverzüglichen Einzug sprechen zu können (Finanzgericht Münster, Az. 3 K 3184/17 Erb, Urteil vom 24.10.2019).

Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht sowie Steuerberater Michael Klein, spezialisiert auf die Erbschaftssteuererklärung in unserer Kanzlei in Stuttgart, raten:
Falls Sie eine Immobilie geerbt haben und Steuerbefreiung geltend machen wollen, weil Sie die Immobilie selbst nutzen werden, beachten Sie unbedingt die Sechsmonats-Frist! Danach müssten Sie vor Gericht konkret erklären können, warum die Entrümpelungs-, Renovierungs- und Umzugsarbeiten so lange gedauert haben. Beginnen Sie ggf. so schnell wie möglich mit der Entrümpelung und dokumentieren Sie unbedingt, welche Renovierungsarbeiten Sie wann und mit Hilfe welches Handwerksbetriebes durchgeführt haben. Falls die ererbte Immobilie eine andere Postadresse haben sollte, verlegen Sie Ihren Wohnsitz innerhalb der Sechsmonatsfrist dorthin.

Gerne beantwortet Rechtsanwalt Köster Ihre Fragen zum Erbrecht und steht Ihnen bei einem Rechtsstreit zur Seite. Gemeinsam mit Steuerberater Michael Klein werden auch sämtliche Steuerfragen in die Beratung und Empfehlungen mit einbezogen. Vereinbaren Sie einen Termin!

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