Das Erbe ausgeschlagen und nicht mit den Konsequenzen gerechnet – ist das anfechtbar?

Das Oberlandesgericht Frankfurt befasste sich mit einem Fall, in dem es um die Ausschlagung einer Erbschaft ging. Wie war der Sachverhalt?

Nach dem Tod eines Mannes sollten dessen Witwe und seine beiden Kinder – Sohn und Tochter – erben. Der Sohn hatte wiederum einen Sohn. Die Familie war sich einig gewesen, das Erbe des Vaters auszuschlagen, damit der Enkelsohn als Nächstberufener in der Erbfolge direkt begünstigt würde.
Die Ehefrau des Verstorbenen und ihre Tochter hielten sich an diese Abmachung und schlugen die Erbschaft aus. Der Sohn hingegen – der Vater des vorgesehenen Erben – hielt sich nicht an diese Abmachung. Er wurde folglich zum Alleinerben. Seine Mutter und Schwester gingen vor Gericht, um ihre eigene Ausschlagung anzufechten und zu Miterbinnen zu werden.
Das Gericht lehnte diesen Antrag auf einen gemeinsamen Erbschein ab.
Wer ein Erbe ausgeschlagen hat und sich über die Person des Nächstberufenen geirrt hat, kann innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis seines Irrtums eine Anfechtung beim zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar einreichen (§ 1955 BGB). Dies betrifft jedoch nur einen Irrtum über die Folgen der eigenen Ausschlagung. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – der Irrtum darin besteht, dass sich andere Personen anders verhalten haben als erwartet, dann kann die Erbausschlagung nicht angefochten werden. Es liegt hier eine falsche Einschätzung des Verhaltens Dritter vor. In diesem Fall hatten die beiden Klägerinnen leider Pech (AZ 21 W 167/20, Beschluss vom 6.2.2021).

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