Neufassung der EU-Entsenderichtlinie in Kraft

Dank einer Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) werden Arbeitnehmer, die aus dem EU-Ausland nach Deutschland gesandt wurden, künftig fairer entlohnt und abgesichert. Die Änderungen des AEntG zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.06.2018 traten am 30. Juli 2020 in Kraft.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz regelt die Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte, die von Firmen anderer EU-Staaten nach Deutschland entsandt werden – ebenso der deutschen Arbeitskräfte, die für längere Zeit (nicht nur für eine Dienstreise) ins EU-Ausland geschickt werden. Deutsche Arbeitgeber sind an das hiesige Arbeits- und Sozialrecht gebunden, außerdem liegt das Lohnniveau in Deutschland wesentlich höher als in vielen anderen Ländern. Wenn nun ausländische Firmen Aufträge in Deutschland annehmen wollen, hätten sie einen deutlichen Wettbewerbsvorteil. Mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist ein fairer Wettbewerb gewährleistet. Künftig gelten die arbeitsrechtlichen Mindestbedingungen des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wird, auch wenn der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. So kann verhindert werden, dass Dumpinglöhne und schlechtere Arbeitsbedingungen nach Deutschland importiert werden.

Die neue EU-Entsenderichtlinie schreibt vor, dass Arbeitskräfte, die aus dem Ausland nach Deutschland geschickt werden, denselben Tariflohn erhalten müssen wie ihre deutschen Arbeitskollegen. Außerdem stehen ihnen dasselbe Urlaubsgeld, Gefahrenzulagen etc. zu. Wenn entsandte Arbeitnehmer mehr als ein Jahr in Deutschland arbeiten, gelten für sie zusätzlich zu den arbeitsrechtlichen Mindestbedingungen auch alle restlichen Arbeitsbedingungen, die nach den Rechtsvorschriften und den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Beschäftigungslandes vorgeschrieben sind. Von diesem zusätzlichen Schutz sind allerdings sowohl die formellen Voraussetzungen des Abschlusses oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch die betriebliche Altersvorsorge ausgeschlossen. Einzige Ausnahme dieser geänderten Fassung des AEntG sind die Fernfahrer. Für diese gelten die Neuregelungen nicht.

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