Immer wieder brisant: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist geregelt, dass Arbeitgeber ihren Angestellten im Krankheitsfall sechs Wochen lang das Gehalt ungekürzt weiter bezahlen müssen.

Wenn die Krankheit weiter fortbesteht, springt im Falle der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer die Krankenkasse ein und bezahlt Krankengeld. Ein Krankheitsfall wird durch eine so genannte „Erstbescheinigung“, später durch „Folgebescheinigungen“ vom behandelnden Arzt attestiert.

Es gibt aber nicht selten auch Fälle, in denen ein Arbeitnehmer sechs Wochen lang krankgeschrieben ist, dann kurze Zeit wieder arbeitet und daraufhin mit einer neuen Erstbescheinigung wieder sechs Wochen – erneut auf Kosten des Arbeitgebers – krankgeschrieben ist.

Mit einem solchen Fall beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 318/15, Urteil vom 25.05.2016). Ein Arbeitnehmer war auf Grund einer Wirbelgelenksentzündung für 10 Tage krankgeschrieben worden. Kurz vor Ende seiner Krankenzeit war er beim Hausarzt und klagte darüber, immer noch Schmerzen zu haben. Dieser schickte ihn gleich am darauffolgenden Montag zum Orthopäden, der ihn mit einer neuen Erstbescheinigung krankschrieb. Der Arbeitgeber lehnte die Entgeltfortzahlung für die Zeit ab der neuen Erstbescheinigung ab mit dem Hinweis auf den Grundsatz der „Einheit des Verhinderungsfalls“. Nach diesem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz ist die Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits in dem Zeitpunkt beendet ist, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt, was dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war.

Im vorliegenden Fall gaben die Richter dem Arbeitgeber Recht. Es sei nicht belegbar, dass die erste Erkrankung vollständig beendet war, als der Patient beim Hausarzt war. Deshalb könne er keine neue Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber verlangen.

Welche Konsequenzen hat dieses Urteil für die arbeitsrechtliche Praxis? Der Arbeitgeber wird bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit direkt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sehr genau prüfen, ob sein Mitarbeiter von der ersten Krankheitsphase vollständig genesen war. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer!

In unserer großen Rechtsanwaltskanzlei in Stuttgart ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henne spezialisiert auf Fälle aus dem Arbeitsrecht. Wenn Sie juristischen Rat und Unterstützung brauchen, kontaktieren Sie ihn gerne!

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