Einkommensteuer:  Individueller Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers ist personenbezogen

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, also einen Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, können bei der Einkommensteuer grundsätzlich nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Steht für die betriebliche/berufliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen bis 1.250 € abgezogen werden. Die Beschränkung auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen zu verstehen ist (VI R 53/12 und VI R 86/13 vom 15.12.2016). Damit wurde die Rechtsprechung  (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EstG) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam und steht jedem ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend machen. Steht das Arbeitszimmer im hälftigen Miteigentum oder ist die Wohnung (bzw. das Arbeitszimmer) gemeinsam angemietet, werden die Kosten jedem Ehepartner/Lebenspartner grundsätzlich zur Hälfte zugeordnet.

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