Einkäufe per Telefonanruf: Eltern haften nicht für ihre Kinder!

Mit einem wichtigen Urteil entlastete der Bundesgerichtshof Eltern, deren Kinder ohne ihr Wissen telefonisch bei einer 0900er-Nummer etwas gekauft haben (AZ III ZR 368/16, Urteil vom 6.4.2017).

Im konkreten Fall hatte ein 13-jähriger Schüler Figuren für ein Ego-Shooter-Computerspiel gekauft. Das Spiel selbst ist kostenfrei, aber man kann über eine 0900er-Nummer gegen Bezahlung noch zusätzliche Spielfiguren kaufen. Der Junge rief 21 Mal bei diesem Verkaufsservice an. Über die Telefonrechnung (Pay-by-Call) sollte seine Mutter dann stattliche 1.250 Euro bezahle, was sie nicht tat. Der Fall kam vor Gericht.
Zunächst bekam der Verkäufer Recht, die Richter am Bundesgerichtshof aber urteilten zu Gunsten der Mutter. Sie argumentierten: Der Verkauf sei über den Telefonanschluss der Mutter gelaufen. Wenn solche Geschäfte getätigt würden, müsste die Mutter auch ihre Einwilligung geben. Was sie aber nicht getan hatte. Sie hatte keine Ahnung, welche Geschäfte ihr Sohn ohne ihre Einwilligung getätigt hatte.
Ein anderer Sachverhalt wäre es, wenn die Dienstleistung sofort am Telefon erbracht worden wäre, z.B. bei einer Telefonsex-Hotline. Dann hätte die Mutter bezahlen müssen.

Möglicherweise sind auch Sie von einer Abmahnung betroffen oder haben Fragen zu Ihren Rechten bei Internetkäufen. Sie können sich in solchen Fällen an Rechtsanwalt Gerald Kneissle in unserer Kanzlei in Stuttgart wenden. Er ist spezialisiert auf Fälle aus dem Kaufrecht und dem Internetrecht. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!

Jetzt anrufen: 0711 2483830
Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat 4,85 von 5 Sternen 268 Bewertungen auf ProvenExpert.com