Falsch geschriebener Vorname? Die Eigenbedarfskündigung gilt trotzdem!

In einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht Mannheim verhandelt wurde (AZ C 5139/17, Urteil vom 12.4.2018) ging es um die Eigenbedarfskündigung einer Hausmeisterwohnung. Der Hausmeister eines Schulgebäudes bewohnte mit seiner Ehefrau diese Wohnung weiterhin, auch nach Antritt seines Ruhestands. Das Ehepaar erhielt eine Eigenbedarfskündigung, denn die Räume sollten künftig als Unterrichtsräume für Schüler genutzt werden. Für diese neue Nutzung war entscheidend, dass sich die Räume innerhalb des Schulgeländes befanden.

Das Kündigungsschreiben enthielt aber einen formalen Fehler: Der Vorname der Ehefrau war falsch angegeben, es war der Vorname der gemeinsamen Tochter.
Das Ehepaar wollte die Eigenbedarfskündigung deshalb nicht akzeptieren und klagte. Die Mannheimer Richter urteilten: Die Kündigung sei gültig! Wegen des falschen Vornamens der Ehefrau läge kein formaler Mangel vor.
Zentral für eine Eigenbedarfskündigung sei – so die Richter – dass die „Kerntatsachen“ der Kündigung benannt würden. Der Kündigungsgrund müsse verständlich und nachvollziehbar genannt sein. Dies sei hier eindeutig gegeben.

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