Eigenbedarfskündigung aus geschäftlichem Interesse ist schwieriger geworden

Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit der Frage, ob eine Eigenbedarfskündigung auch dann ausgesprochen werden darf, wenn der bisher zu Wohnzwecken vermietete Raum künftig als Gewerberaum genutzt werden soll (BGH VIII ZR 45/16, Urteil vom 29.03.2017).

Im verhandelten Fall ging es um den Ehemann einer Vermieterin in Berlin, der seit 14 Jahren Inhaber einer Consultingfirma ist. Um seine Akten besser unterbringen zu können, hätte er gerne eine Wohnung im selben Haus dazu genommen. Diese Wohnung gehört seiner Ehefrau und ist zu Wohnzwecken vermietet.
Die Richter lehnten die Eigenbedarfskündigung ab. Der Grund: Aktenauslagerung sei kein „berechtigtes Interesse“. Hier handle es sich um Zweckentfremdung von Wohnraum. Wenn die Akten etwas weiter entfernt gelagert würden, entstünde dem Ehemann kein geschäftlicher Nachteil.
Anders läge der Fall, wenn die Vermieterin beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen gezwungen wäre, ihren Beruf in der Nähe auszuführen. Dann wäre eine Eigenbedarfskündigung wirksam.

Damit ändert sich die Rechtsprechung für einen solchen Fall grundlegend. Es ist nicht mehr wie bisher ausreichend, Wohnraum zu beruflichen Zwecken nutzen zu wollen, sondern es müssen – so die Richter – „berechtigte Interessen“ nachgewiesen werden. Nur, wenn dem Vermieter erhebliche Nachteile entstehen, falls er die Immobilie nicht geschäftlich nutzen kann, ist die Kündigung wirksam.

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