Viele ehrenamtliche Tätigkeiten künftig umsatzsteuerpflichtig!

Ihre Kanzlei in Stuttgart informiert Sie über Änderungen im Steuerrecht

Mit Wirkung zum 01.04.2012 wurde durch das Bundesfinanzministerium eine Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses vorgenommen, die weitreichende Konsequenzen für tausende ehrenamtlich tätige Bundesbürger haben wird.

So hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass zukünftig Entgelte für ehrenamtliche Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig sind, sofern sie nicht als angemessen gelten. Als angemessen gilt eine Entschädigung von bis zu 50 € je Tätigkeitsstunde, wobei ein Maximalbetrag von 17.500 € im Jahr nicht überschritten werden darf. Viele Bundesbürger würde dies allein noch nicht betreffen, da nur in wenigen Ausnahmefällen solch hohe Entschädigungen gezahlt werden.

Sobald allerdings eine monatliche oder jährliche pauschale Vergütung gezahlt wird, entfällt die Steuerbefreiung komplett, so dass in solchen Fällen unabhängig von der Höhe der erhaltenen Entschädigungen eine Umsatzsteuerpflicht besteht und dem Finanzamt eine entsprechende Meldung gemacht werden muss. Darüber hinaus muss aus dem geleisteten Betrag die Umsatzsteuer abgeführt werden. Für viele ehrenamtlich Tätigen besteht hier die Gefahr einer Steuerhinterziehung, ohne dass dies denjenigen bewusst sein muss.

Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass die erhaltenen Entschädigungen und der für die ehrenamtliche Tätigkeit erbrachte Zeitaufwand nachvollziehbar zu dokumentieren ist. Diese Anforderung trifft jeden ehrenamtlich Tätigen in der gesamten Bundesrepublik. Leider führt dies nicht zu einem dringend notwendigen Bürokratie-Abbau.

Für Fragen zur Steuerpflicht von ehrenamtlich Tätigen sowie bei Problemen mit den Finanzbehörden stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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