Ehegattensplitting für gleichgeschlechtliche Ehepaare – Ihre Kanzlei in Stuttgart informiert über ein aktuelles Urteil

Mit Entscheidung vom 06.06.2013 hat das Bundesverfassungsgericht (AZ 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) festgestellt, dass der Ausschluss von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften vom einkommensteuerlichen Ehegattensplitting gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt und damit verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft zwischen den Lebenspartnern verbindlich geregelt.

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes konnte daher bei seiner Entscheidung keine gewichtigen Gründe feststellen, die eine Ungleichbehandlung mit einer Ehe und damit einen Ausschluss von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern vom Ehegattensplitting rechtfertigen würden. Das Einkommensteuergesetz ermöglicht Ehegatten, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu wählen, was zur Anwendung des Splittingtarifs führt.

In der Regel sind mit der Anwendung des Splittingverfahrens Steuervorteile verbunden, die umso größer ausfallen, je größer der Unterschied in der Einkommensverteilung der Ehegatten ist. Hintergrund ist die Berechnung eines durchschnittlichen Einkommens jedes der Ehegatten mit einer entsprechend geringen Steuerbelastung im Vergleich zu einer getrennten steuerlichen Berechnung jedes einzelnen Ehegatten.

Diesen Steuervorteil gesteht das Bundesverfassungsgericht nunmehr auch eingetragenen Lebenspartnern zu – und zwar ggf. rückwirkend ab dem Jahr 2001.

Ob Ihnen ebenfalls ein solcher Steuervorteil zusteht und für alle weiteren Fragen zur Geltendmachung von Steuervorteilen durch das Ehegattensplitting stehen wir Ihnen in der Kanzlei Königstraße gerne jederzeit zur Verfügung.

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