Erfreuliche Steuervorteile bei Fahrten mit dem Dienstfahrrad

Der Gesetzgeber honoriert künftig den umweltfreundlichen Arbeitsweg und hat deshalb zum 1. Januar 2019 eine neue Steuerregelung erlassen:
Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung – auch der privaten Nutzung! – eines vom Arbeitgeber gestellten Dienstfahrrades ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Um in den Genuss dieser Neuregelung zu kommen, gibt es zwei Voraussetzungen:

1. Das Dienstfahrrad muss als vom Arbeitgeber als so genannter „geldwerter Vorteil“ zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt worden sein, es muss also eine Gehaltserhöhung und nicht eine Gehaltsumwandlung darstellen.
2. Das Fahrrad kann ein konventionelles Fahrrad, aber auch ein E-Bike sein. Entscheidend ist, dass es verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingeordnet wird, d.h. dass es nicht schneller als 25 km/h fährt. Schnelle S-Pedelecs oder E-Bike-Modelle werden steuerlich weiterhin wie ein Dienstwagen behandelt.

Diese aktuelle Steuerregelung zum Dienstfahrrad ist zunächst befristet bis zum Jahresende 2021.

Jetzt anrufen: 0711 2483830
Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat 4,85 von 5 Sternen 268 Bewertungen auf ProvenExpert.com