Ist die Regelung des „Deals“ im Strafprozessrecht verfassungswidrig? Über den aktuellen Stand der Diskussion berichtet die Kanzlei Königstraße in Stuttgart

Am 7.11.2012 hat sich das Bundesverfassungsgericht in einer mündlichen Verhandlung mit § 257c StPO befasst, welcher durch das „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ eingeführt wurde.

Anlass waren drei Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Verurteilungen, denen jeweils „Deals“ zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagten vorausgegangen waren. Den Angeklagten wurden für den Fall eines Geständnisses Strafobergrenzen in Aussicht gestellt.

In allen drei Fällen wurde von den Angeklagten Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt – mit der Begründung, die angefochtenen Urteile seien unter Verstoß gegen § 257c StPO ergangen. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen.

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich nun unter anderem mit den Vorwürfen, ob in § 257c StPO die Belehrungspflichten eingehalten wurden, ob möglicherweise ein Verstoß gegen die Grundrechte vorliegt, ob ein derartiger „Handel mit der Gerechtigkeit“ zu Lasten der Wahrheitsfindung geht und ob ein solches Vorgehen überhaupt mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist.
Ob § 257c StPO in der geltenden Fassung weiterhin Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Urteilsabsprachen sind eine in Strafverfahren seit langer Zeit verbreitete Erscheinung, die in jedem Verfahrensabschnitt und in jeder Verfahrensart vorkommen. Strafprozessuale Absprachen dienen der Vereinfachung und Beschleunigung von Strafverfahren und tragen sowohl dem Bedürfnis des Beschuldigten als auch dem Opfer einer Straftat Rechnung. Es bestehen daher Vorteile für sämtliche Verfahrensbeteiligten.

Bei allen Vorteilen darf jedoch der Rechtsstaat und insbesondere die gesetzliche Verpflichtung der Gerichte, die zur Last gelegte Tat aufzuklären, nicht aus den Augen verloren werden.

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