Raser kam beim Bußgeldverfahren straffrei davon

Dass unsere Bußgeldvorschriften auch Schlupflöcher haben – dies beweist der Fall eines Rasers, der straffrei aus seiner Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ging (AZ 4 Rv 25 Ss 982/17, Urteil vom 20.02.2018).

Wie hatte er die Behörden manipuliert?
Der Angeklagte war mit erheblich erhöhter Geschwindigkeit (58 km/h zu schnell!) auf einer Bundesstraße gefahren und geblitzt worden. Dies hätte ihm normalerweise ein Fahrverbot von vier Wochen und eine Geldbuße von 480 Euro eingebracht.

Der Mann wandte sich an eine unbekannte Person, die im Internet damit warb, gegen Bezahlung Punkte in Flensburg sowie eventuelle Fahrverbote auf die eigene Kappe zu nehmen. Der Verkehrssünder kam mit diesem Anbieter ins Geschäft und überwies ihm 1.000 Euro auf ein Schweizer Bankkonto. Wie verabredet füllte der Unbekannte handschriftlich den Fragebogen der Bußgeldbehörde aus und gab die Geschwindigkeitsüberschreitung zu. Und ja, er sei der Fahrer, der zur Rechenschaft gezogen werden müsse. Er gab seinen Namen und eine Karlsruher Adresse an. Die Bußgeldbehörde stellte prompt das Verfahren gegen den Raser ein und erließ einen neuen Bußgeldbescheid gegen den Karlsruher Fahrer. Den es aber nicht gab. Name und Adresse in Karlsruhe waren frei erfunden – wie die Behörden nach einiger Zeit feststellen mussten.

Der Raser hatte auf Zeit gespielt: Die Verjährungsfrist, die gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG drei Monate dauert, war bereits abgelaufen.  Der Angeklagte konnte juristisch nicht mehr belangt werden – auch nicht wegen einer falschen Verdächtigung, wie die Staatsanwaltschaft Tübingen argumentiert hatte. Er wurde freigesprochen.

 

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