Wann eine Befristung im Arbeitsvertrag unwirksam ist

Für ein befristetes Arbeitsverhältnis müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in einem aktuellen Urteil damit, welche das sind (7 AZR 572/17, Urteil vom 21.08.2019).
Fazit: Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist nur dann zulässig, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt, für die das Stammpersonal nicht genügend Kapazitäten hat.

Anlass für dieses Urteil war der Fall einer Arbeitnehmerin, die vom Land Thüringen innerhalb von drei Jahren insgesamt fünf Mal befristet angestellt worden war. Sie erledigte dort reine Verwaltungsaufgaben. Ihre Arbeit war es, Anträge auf Fördermittel für die Entwicklung des ländlichen Raumes zu bewilligen und die Förderung abzuwickeln.
Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses, denn obwohl die Förderung solcher Projekte mittlerweile von einer Bank übernommen worden war, gäbe es mit dem Förderprojekt verbundene Verwaltungsarbeiten, die sie nach wie vor für das Land Thüringen erledige. Das Arbeitsgericht gab ihr Recht. Das Landesarbeitsgericht hingegen urteilte gegen die Entfristung des Arbeitsverhältnisses.

Zu Unrecht – so die Richter am Bundesarbeitsgericht.
Sie argumentierten: Der Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses war im vorliegenden Fall ein nur vorübergehender Bedarf an Personal. Dies hätte für die Arbeitnehmerin von Anfang an deutlich werden müssen. Es muss ferner unterschieden werden zwischen „Daueraufgaben“ einer Arbeitsstelle und „Zusatzaufgaben“, die von den Daueraufgaben abgegrenzt werden können. Dies habe der Arbeitgeber, hier: die Behörde, nur in Bezug auf das Referat, in dem die Klägerin gearbeitet hatte, getan – nicht aber auf die gesamte Behörde angewendet.
Viel entscheidender sei aber: Wenn die Klägerin in jedem neuen befristeten Arbeitsverhältnis inhaltlich immer dasselbe arbeitet, dann ist ihre Beschäftigung planbar – und dann muss sie entfristet werden, weil es sich um eine Daueraufgabe handelt.

Rechtsanwältin Anna Schuhmacher in der Kanzlei Königstraße rät: Ob eine Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist oder ob Ihnen vielleicht ein unbefristeter Vertrag zusteht – weil Sie nämlich gar keine Projektarbeit machen, sondern Daueraufgaben im Betrieb wahrnehmen – sollte im Einzelfall arbeitsrechtlich geprüft werden. Gerne berate ich Sie dazu!

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