Steuerrecht: Neue Berechnung der 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Seit 1993 existiert die Freigrenze von 110 Euro bei Betriebsveranstaltungen. Dies sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und allen Betriebsangehörigen offen stehen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern).

Bis zur Höhe von 110 Euro pro Arbeitnehmer und pro Veranstaltung  sind diese Veranstaltungen steuer- und sozialabgabenfrei. Dies gilt jedoch nur für zwei Veranstaltungen pro Jahr. Werden 110 Euro überschritten, fallen Steuern und Abgaben auf den gesamten Betrag an. Doch was wird in die 110 Euro mit eingerechnet?

Der BFH hat nun in zwei Urteilen entschieden, dass in den Höchstbetrag nur die Kosten einzurechnen sind, die bei den Arbeitnehmern auch tatsächlich „konsumiert“ werden können und die somit zu einem geldwerten Vorteil führen. Hierzu zählen vor allem Aufwendungen für Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Ausdrücklich ausgenommen sind hiervon Kosten für den äußeren Rahmen, wie z. B. für Raummiete und Organisation. Die Unterscheidung zwischen den Kosten für eine Tanzkapelle und Hintergrundmusik muss noch geklärt werden. Hier wird das Bundesfinanzministerium bestimmt eine interessante Unterscheidung präsentieren.

Die Teilnahme von Partnern und Kindern bleibt steuerfrei und es vervielfacht sich – im Gegensatz zu bisher – die Freigrenze um die Anzahl der teilnehmenden Angehörigen.

Abschließend hat der BFH die Finanzverwaltung aufgefordert, den Höchstbetrag für die Freigrenze „alsbald“ anzupassen. Was das in Verwaltungskreisen bedeutet, wird sich zeigen.

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