Egal ob Sie Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Geschäftsführer oder Führungskraft sind, jeden Tag werden Sie mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Wir unterstützen Sie gerne und führen Sie erfolgreich zum Ziel.
Sie wurden ohne ersichtlichen Grund und ohne jedes Fehlverhalten Ihrerseits gekündigt und möchten gegen die Kündigung vorgehen?
Sie möchten sich von einem Arbeitsverhältnis mit Ihrem Arbeitnehmer lösen, benötigen einen Arbeitsvertrag oder eine Zielvereinbarung?
Wir beraten Sie gerne in allen Stadien Ihres Arbeitsverhältnisses. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Stellenanzeigen, dem Bewerbungsprozess und bei der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Im laufenden Arbeitsverhältnis beraten wir Sie gerne zu sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen aus dem allgemeinen Geschäftsbetrieb bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag.
Auch zum Thema betriebliche Altersversorgung, Arbeitszeugnis, betriebliche Mitbestimmung, Mindestlohn, Tarifrecht sowie Bonusvereinbarungen und Zielvereinbarungen werden Sie von uns kompetent und umfassend beraten.
Sie haben eine Kündigung mit dem Angebot einer Abfindung erhalten oder wurden gekündigt ohne ein Abfindungsangebot? Entgegen der landläufigen Meinung vieler Mandanten ist das Thema der Abfindung nicht zwingend vorgeschrieben. Aus diesem Grund ist gerade hier eine kompetente, arbeitsrechtliche Beratung unabdinglich. Denn tatsächlich werden Abfindungen auch ohne vertragliche Festlegung oft ausgezahlt, aus dem einfachen Grund, dass Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage fürchten. Denn sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind daran interessiert, sich möglichst im Guten zu einigen. Dies liegt daran, dass die Gesetzgebung sehr strikte Forderung an das Wirksamwerden einer Kündigung hat. Aus diesem Grund ist die Mehrzahl aller Kündigungen arbeitsrechtlich anfechtbar. Durch unsere Unterstützung haben Sie demnach sehr gute Chancen eine Abfindung zu erkämpfen. Und dies, in den meisten Fällen, ohne den drastischen Weg einer Klage. Wir sind bereit für Ihre Rechte einzutreten, denn eine gute Beratung und letztendlich die professionelle Durchführung bestimmen hier nicht nur die Abfindung an sich, sondern beeinflussen auch Art und Höhe der Abfindung, da diese stark variieren kann.
Sie möchten Ihren Mitarbeiter abmahnen und wollen sicher gehen, dass diese Abmahnung wirksam ist und alle notwendigen Inhalte enthalten sind, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde?
Sie haben eine Abmahnung erhalten und wissen nicht, wie Sie sich nun verhalten sollen? Sie wissen nicht, welche Konsequenzen aus einer Abmahnung resultieren können – oder die Abmahnung stellt nicht den richtigen Sachverhalt dar und Sie wollen dagegen vorgehen? Wir unterstützen Sie gerne!
Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung von Arbeitsverträgen? Sie haben einen Arbeitsvertrag erhalten und sind sich bei gewissen Punkten nicht im Klaren, was sie bedeuten oder möchten sie geändert haben? Ein Tarifvertrag findet zusätzlich zum Arbeitsvertrag Anwendung und Sie möchten wissen, welche Regelung gilt? Kontaktieren Sie uns!
Sie haben einen Aufhebungsvertrag erhalten oder möchten das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter einvernehmlich beenden? Auch hier gibt es zahlreiche Themen, die beachtet werden müssen, damit es zu keinem Nachteil für Sie führt. Gerne erstellen und prüfen wir das jeweilige Angebot für Sie.
Sie wurden betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt gekündigt? Sie befinden sich in der Probezeit, Berufsausbildung, im Mutterschutz, sind Betriebsratsmitglied oder genießen aufgrund einer Schwerbehinderung einen besonderen Kündigungsschutz? Hier ist schnelles Handeln geboten, da im Arbeitsrecht sehr kurze Fristen gelten. Nach Erhalt der schriftlichen Kündigung bleibt Ihnen in der Regel eine Frist von nur 3 Wochen, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die Kündigung dadurch automatisch rechtskräftig, auch wenn diese evtl. fehlerhaft oder sozial ungerechtfertigt ist und somit als ungültig zu betrachten wäre.
Ebenso beraten wir Sie, wenn Sie sich von einem Arbeitsverhältnis mit Ihrem Mitarbeiter lösen möchten. Der Arbeitnehmer verstößt wiederholt gegen seine vertragliche Arbeitspflichten, der Arbeitsplatz entfällt ersatzlos oder weist Merkmale in seiner Person aus, welche eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für Sie untragbar machen? Wir prüfen, welche Fristen Sie wahren müssen und begleiten Sie im Anhörungsverfahren bei Ihrem Betriebsrat. Neben gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen spielt auch die Anhörung des Betriebsrats sowie die Frage nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine entscheidende Rolle bei der Frage der Wirksamkeit der Kündigung. Wir sagen Ihnen, welche Formalien und Vorschriften eingehalten werden müssen und zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie schnellst- und bestmöglich zum Ziel kommen. Wenn erforderlich, setzen wir Ihre Rechte auch prozessual für Sie um.
Arbeitnehmer, in deren Unternehmen der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, genießen einen allgemeinen Kündigungsschutz. Ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer, die in dem betroffenen Unternehmen beschäftigt sind. Es müssen rechnerisch mehr als 10 in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer sein; Auszubildende zählen nicht. Wird dieser Schwellwert nicht erreicht, greift der Kündigungsschutz nicht, man spricht sodann von einem Kleinbetrieb.
Darüber hinaus greift der Kündigungsschutz nur für Arbeitnehmer, die 6 Monate oder länger in demselben Betrieb ohne Unterbrechung beschäftigt sind. Zeiträume vor und nach einer Unterbrechung werden nur in sehr seltenen Fällen zusammengerechnet.
Falls der Arbeitnehmer schon vor dem 31.12.2003 in dem betroffenen Unternehmen beschäftigt war, können ggf. andere Regeln gelten.
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, muss ein Kündigungsgrund vorliegen, damit die Kündigung sozial gerechtfertigt und wirksam sein kann. Es wird zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Gründen unterschieden.
Wird Ihr Arbeitsverhältnis nicht vom KSchG geschützt, so braucht Ihr Arbeitgeber keinen der genannten Kündigungsgründe, um ordentlich kündigen zu können. Dennoch hat der Arbeitgeber natürlich ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren.
So kann auch eine im Kleinbetrieb ausgesprochene, formal wirksame Kündigung im Ausnahmefall gegen Treu und Glauben verstoßen und damit insgesamt unwirksam sein.
Es gibt viele Gründe für eine Kündigung. Der Wunsch nach Veränderung, ein neues Jobangebot, Probleme am Arbeitsplatz oder eine örtliche Veränderung des Lebensmittelpunktes. Auch arbeitgeberseits gibt es viele Gründe für eine Kündigung. Welche Fristen gelten nun für Sie, wenn Sie sich von dem Arbeitsverhältnis lösen möchten? Gesetzliche Kündigungsfristen, Regelungen aus dem Tarifvertrag oder individuelle Vereinbarungen aus Ihrem Arbeitsvertrag? Wir unterstützen Sie.
Sie möchten ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren oder haben eines in Ihrem Arbeitsvertrag, dessen Reichweite oder Wirksamkeit Sie überprüfen möchten? Wir beraten Sie gerne.
Erschafft ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, dann gebührt dem Arbeitgeber der Erfindungsanspruch. Dem Arbeitnehmer steht dafür ein adäquater Vergütungsanspruch zu.
Wir helfen Ihnen, die Formalien einer Diensterfindung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vor und nach der Meldung einzuhalten und vertreten Ihre Interessen bei der Berechnung einer adäquaten Vergütung.
Arbeitnehmer, in deren Unternehmen der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, genießen einen allgemeinen Kündigungsschutz. Ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer, die in dem betroffenen Unternehmen beschäftigt sind. Das müssen rechnerisch mehr als 10 in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer sein; Auszubildende zählen nicht. Wird dieser Schwellwert nicht erreicht, greift der Kündigungsschutz nicht, man spricht sodann von einem Kleinbetrieb.
Darüber hinaus greift der Kündigungsschutz nur für Arbeitnehmer, die 6 Monate oder länger in demselben Betrieb ohne Unterbrechung beschäftigt sind. Zeiträume vor und nach einer Unterbrechung werden nur in sehr seltenen Fällen zusammengerechnet.
Falls der Arbeitnehmer schon vor dem 31.12.2003 in dem betroffenen Unternehmen beschäftigt war, können ggf. andere Regeln gelten.
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, muss ein Kündigungsgrund vorliegen, damit die Kündigung sozial gerechtfertigt und wirksam sein kann. Es wird zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Gründen unterschieden.
Wird Ihr Arbeitsverhältnis nicht vom KSchG geschützt, so braucht Ihr Arbeitgeber keinen der genannten Kündigungsgründe um ordentlich kündigen zu können. Dennoch hat der Arbeitgeber natürlich ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren.
So kann auch eine im Kleinbetrieb ausgesprochene, formal wirksame Kündigung im Ausnahmefall gegen Treu und Glauben verstoßen und damit insgesamt unwirksam sein.
Terminsvertretung
Sie sind Vertreter einer Kanzlei bzw. selbst als Anwalt aktiv und können einen Gerichtstermin im Raum Stuttgart nicht wahrnehmen? Gerne vertreten wir Ihre Mandanten vor Gericht.