Arbeitsrecht: Überstunden sollten vom Arbeitnehmer genau protokolliert werden

Mit einem aktuellen Urteil stärkte das Bundesarbeitsgericht die Rechte der Arbeitnehmer (Az. 5 AZR 362/16, Urteil vom 21.12.2016). Zur Verhandlung kam der Fall eines Lkw-Fahrers. In dessen Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er Überstunden im gesetzlichen Rahmen zu leisten habe.

Tatsächlich hatte er auch unzählige Überstunden geleistet, die er mittels Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers genau notiert hatte (Datum, Uhrzeit, Anlass der Fahrt). Sein Arbeitgeber wollte ihm diese Überstunden nicht bezahlen und argumentierte, es sei nicht nachvollziehbar, ob die Notizen des Angestellten auch korrekt seien. Es kam zum Prozess vor dem Arbeitsgericht.

Die Richter glaubten dem Arbeitnehmer. Der Angestellte habe mit den Aufzeichnungen  des Fahrtenschreibers seine Pflicht zur Darlegung der Überstunden vollständig erfüllt. Der Arbeitgeber müsse einen Gegenbeweis liefern, wenn er Zweifel an den Angaben habe. Die Entscheidung erleichtert die Durchsetzung von Überstunden im Prozess und ist deshalb von allgemeiner Bedeutung.

Arbeitnehmern raten wir: Wenn Sie Überstunden machen, lassen Sie Ihre Aufzeichnungen regelmäßig von Ihrem Vorgesetzten abzeichnen – dies erspart viel Streit und unter Umständen einen Arbeitsgerichtsprozess. Den Arbeitgebern ist auf jeden Fall zur Vereinbarung von Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag zu raten. Auf diese Weise wird die drohende Inanspruchnahme wegen Überstunden zeitlich beschränkt.

In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Stuttgart-Stadtmitte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henne Ihr Ansprechpartner für Fragen und Anliegen zum Arbeitsrecht. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!

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