Ihr Anwalt für Mietrecht in Stuttgart informiert: Ein Rollator darf unter bestimmten Bedingungen auch im Treppenhaus abgestellt werden!

Gegenstände dürfen generell eigentlich nicht außerhalb einer Mietwohnung gelagert werden – meist drücken jedoch die Vermieter bei Schuhen oder Schirmen ein Auge zu.

Eine gehbehinderte Seniorin hatte ihren zusammenklappbaren Rollator außen vor ihrer Wohnungstür im 1. Obergeschoss eines Mietshauses abgestellt. Dies wollte die Vermieterin nicht dulden, der Fall ging vor Gericht. Das Amtsgericht Recklinghausen urteilte zu Gunsten der Mieterin (Urteil vom 27.01.2014, Az.: 56 C 98/13).  Nach einer Ortsbegehung kamen die Richter zum Schluss: Der zusammengeklappte Rollator stehe im Treppenhaus niemandem in Weg, vorausgesetzt, er stehe links von der Tür. Rechts blockiere er den Zugang zum Keller, deshalb dürfe er auf dieser Seite nicht abgestellt werden. Es sei für die gehbehinderte Mieterin unzumutbar, den Rollator erst aus dem 20m entfernten Schuppen zu holen oder, wie es die Vermieterin vorgeschlagen hatte, jedes Mal den Ehemann der Vermieterin um Hilfe zu bitten, wenn sie aus dem Haus gehen wolle.
Für die Vermieterin bestehe hier eine Duldungspflicht.

Fazit: Solange er nicht den Weg versperrt und wenn andere Lösungen unzumutbar sind, darf ein Rollator auch im Treppenhaus eines Mietshauses abgestellt werden.

Wenn Sie Fragen zum Mietrecht haben, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Stuttgart an den Anwalt für Mietrecht, Samir Talic. Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin!

 

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