Mietrecht: Darf ein Vermieter die Miete gravierend erhöhen, wenn die Wohnung tatsächlich größer ist als im Mietvertrag angegeben?

Nein, das darf er nicht. So urteilte der Bundesgerichtshof am 18.11.2015 (Az. VIII ZR 266/14).

Im verhandelten Fall bewohnte ein Mieter seit 1985 eine 5-Zimmer-Wohnung in Berlin. Im Mietvertrag war eine Wohnungsgröße von 156,95 qm angegeben. Erst durch nachträgliches Ausmessen ergab sich, dass die Wohnung erheblich – nämlich um 34% (!) größer war als im Mietvertrag angegeben. Der Vermieter wollte deshalb die monatliche Kaltmiete der tatsächlichen Wohnfläche anpassen und sofort um 308 Euro erhöhen. Er argumentierte, dass, wenn die Wohnung um mehr als ein Drittel größer sei als angenommen, er sich nicht an die gesetzlichen Mieterhöhungsbestimmungen halten müsse. Die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB beträgt statt den üblichen 20% in streitgegenständlichem Fall nur 15%, da in Berlin eine gefährdete Wohnraumversorgung vorliegt. Der Vermieter hätte die Miete folglich nur um etwa 95 Euro erhöhen dürfen. Alle drei Jahre hätte er die Miete dann nochmals um maximal 15% nachbessern können. Mit dieser Regelung wäre der Mieter auch einverstanden gewesen.
Der Bundesgerichtshof  gab dem Mieter Recht. Die Mieterhöhung richte sich nach der tatsächlichen Wohnungsgröße, ganz gleich, ob diese von der im Mietvertrag angegebenen abweiche. Allerdings müsse die gesetzliche Mieterhöhungsgrenze eingehalten werden.

Für Fragen zum Mietrecht ist in unserer Kanzlei in Stuttgart Rechtsanwalt Samir Talic zuständig. Er ist Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht. Vereinbaren Sie einen Termin!

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