Kaufrecht: Wenn ein Mangel nur ab und zu auftritt – dieser aber sicherheitsrelevant ist, darf der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten

Der Bundesgerichtshof urteilte jüngst im Falle eines Autokaufs: Selbst wenn ein Mangel nur ab und zu – und ausgerechnet nicht bei der Reklamation – auftritt, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, sofern es sich um einen sicherheitsrelevanten Mangel handelt (Urteil vom 26.10.2016, AZ VIII ZR 240/15).

Wie war der genaue Sachverhalt? Der Kläger hatte bei einem Händler für 12.300 € einen gebrauchten Volvo gekauft. Kurze Zeit später stellte sich heraus, dass das Kupplungspedal gelegentlich hängen blieb, sodass es während der Fahrt vom Fahrer mit der Hand wieder hochgezogen werden musste. Der Käufer suchte den Verkäufer auf und reklamierte diesen Mangel. Beim Probefahren trat der Mangel nicht auf – woraufhin der Verkäufer den Käufer wegschickte mit der Bemerkung, erst dann wieder zu kommen, wenn der Mangel auch wirklich auftrete. Erst dann würde das Fahrzeug repariert. In den nächsten Tagen trat der Fehler wiederholt auf. Der Verkäufer verweigerte dennoch die Reparatur. Daraufhin trat der Käufer vom Vertrag zurück. Der Fall kam vor Gericht und der Käufer bekam in zweiter Instanz Recht. Die zuständigen Richter am Bundesgerichtshof argumentierten, ein sporadisch hängendes Kupplungspedal stelle ein hohes Sicherheitsrisiko dar und es sei dem Käufer nicht zuzumuten, mit einem Auto unterwegs zu sein, das die Verkehrssicherheit erheblich gefährde. Es handle sich hier nicht mehr um einen so genannten „Komfortmangel“, sondern um eine Gefährdung für den Fahrer selbst und alle anderen Verkehrsteilnehmer.

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