Internetrecht: Der Bundesgerichtshof verurteilt missbräuchliche Praxen bei Internetauktionen

„Shill bidding“ nennt man das Bieten auf eigene Artikel bei Internetauktionen. Dies ist – so die Geschäftsbedingungen von Ebay – nicht zulässig. Die Richter des BGH fällten nun ein wichtiges Urteil, das dieser weit verbreiteten Praxis einen Riegel vorschieben wird. (Urteil vom 24.08.2016 – Az.: VIII ZR 100/15).

Was war passiert? Ein Ebay-Verkäufer wollte seinen VW-Golf im Internet versteigern. Die Auktion startete bei 1 € – worauf ein Bieter auch einstieg. Der einzige weitere Bieter war der Verkäufer selbst, der sich einen zweiten Account angelegt hatte, um in das Bietgeschehen zu seinen Gunsten manipulieren zu können. Das Bietergefecht zwischen den beiden trieb den Preis für das Fahrzeug immer weiter in die Höhe – bis zu einem Höchstgebot von 17.000 €, das der Verkäufer selbst abgegeben hatte. Der Mitbieter ging leer aus. Er bemerkte aber, dass es sich bei dieser Auktion um „shill bidding“ gehandelt hatte und ging vor Gericht. Seine Position: Er habe das Fahrzeug rechtmäßig für 1,50 € erworben. Mittlerweile war das Auto aber anderweitig verkauft worden – deshalb klagte der Bieter auf Schadenersatz von 16.500 €, dem geschätzten Marktwert des Fahrzeugs.
Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Nicht so der BGH. Die Richter gaben dem Kläger in vollem Umfang Recht und argumentierten, es habe nur ein Startgebot gegeben – darüber hinaus sei kein Vertragsschluss zustande gekommen, da es sich beim Verkäufer und Bieter um dieselbe Person gehandelt habe. Das höchste gültige Angebot, das von einer zweiten Person abgegeben worden war, sei das Gebot des Klägers im ersten Bieterschritt gewesen, also bei 1,50 €. Dass ein Pkw für nur 1,50 € verkauft wurde, sei nicht sittenwidrig – genau dies mache doch den Reiz einer Internetauktion aus.

Im zweiten Urteil ging es um die so genannten „Abbruchjäger“. Diese geben ein Mindestgebot ab – systematisch bei einer großen Menge von Auktionen, in denen es um teure Artikel geht – und lauern darauf, dass ein Verkäufer die Auktion abbricht, weil er fürchtet, zu wenig Gewinn zu machen. Monate später verlangen sie dann vom Verkäufer Schadensersatz. Der BGH hat nun im Falle eines Abbruchjägers befunden, dass er sich rechtsmissbräuchlich verhalte und deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz habe. (Urteil vom 24.08.2016, Az: VIII ZR 182/15).

Wenn Sie Fragen zum Internetrecht haben, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Stuttgart gerne an Rechtsanwalt Gerald Kneissle.

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