„Außergewöhnlicher Umstand“ während des Fluges: Fluggast hat trotz großer Verspätung keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung

Ein Passagier klagte auf Ausgleichszahlung, weil sein Flug von Las Vegas nach Frankfurt eine 32-stündige Verspätung hatte. Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage jedoch ab (AZ 31 C 397/16, Urteil vom 08.06.2016). Was war vorgefallen?

Eine Reisende hatte eine Katze in ihr Handgepäck geschmuggelt und passierte alle Boardingkontrollen ohne Probleme. Kaum im Flugzeug, machte sich die Katze bemerkbar und lief zwischen den Sitzreihen umher. Der Pilot war bereit, den Flug trotzdem zu starten unter der Bedingung, dass die Katze für die Dauer des Fluges in einen Waschraum gesperrt würde. Zunächst stimmte die Passagierin dieser Bedingung zu. Das Flugzeug startete.
Im Laufe der Reise änderte die Katzenbesitzerin aber ihre Meinung und begann einen Streit mit dem Bordpersonal. Es kam zu Handgreiflichkeiten, die Passagierin schlug gegen die Waschraumtür, griff eine Flugbegleiterin an und drohte mit einer Bombe und damit, das Flugzeug abstürzen zu lassen, denn sie habe Kontakte zur Mafia.

Daraufhin entschied der Pilot, in Denver eine Zwischenlandung zu machen, um die Passagierin samt Katze schnellstmöglich aus dem Flugzeug zu verweisen.
So geschah es – was eine Flugverspätung von insgesamt 32 Stunden zur Folge hatte. Ein Passagier klagte auf Entschädigung. Er berief sich auf die EU-Fluggastrechteverordnung (FluggastVO – Verordnung (EG) Nr. 261/2004).
Die Richter am Amtsgericht Frankfurt urteilten zu Gunsten der Fluggesellschaft und wiesen die Klage ab. Es habe sich hier um einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 (FluggastVO) gehandelt. Diesen Umstand habe das Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehen und nicht vermeiden können. Wenn die Katzenbesitzerin bereits vor dem Start aggressiv gewesen wäre, hätte die Maschine nicht starten dürfen. Im vorliegenden Fall hatte die Crew aber auf eine kooperative Zusammenarbeit vertraut und konnte die Eskalation des Konflikts nicht vorhersehen.

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