Haben Erben Recht auf Facebook-Konto?

Mit Urteil vom 17.12.2015 hat das LG Berlin entschieden, dass das Facebook-Konto eines Minderjährigen als Teil des digitalen Nachlasses vererbbar ist

(LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15).

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Tochter der Klägerin verunglückte tödlich, wobei zunächst unklar war, wie es zu dem tödlichen Unfall kommen konnte. Daher wollte die Mutter und gleichzeitig Erbin der Verstorbenen auf dem Facebook-Profil ihrer Tochter nach Hinweisen suchen, welche Aufschluss darüber geben, ob die Tochter eventuell freiwillig aus dem Leben geschieden war. Facebook hatte allerdings zwischenzeitlich das Benutzerkonto der Verstorbenen gesperrt. Der Mutter war es unmöglich, Zugang zum Konto ihrer Tochter zu erhalten.

Daher erhob die Mutter Klage vor dem Landgericht Berlin.

Der Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Das Facebook-Konto gehöre zum digitalen Nachlass, welcher vererbbar sei.

Es sei nicht erkennbar, weshalb höchstpersönliche Daten, welche beispielsweise in Briefen oder Tagebüchern festgehalten sind, vererbbar seien, während digital gespeicherte persönliche Daten nicht vererbbar sein sollen. Eine diesbezügliche Differenzierung entbehre jeglicher Grundlage.

Einwände, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen durch Gewährung des Zugriffs auf das Konto verletzt werde, wurden zurückgewiesen. Die Verstorbene war minderjährig. Als gesetzliche Vertreter steht den Eltern das Recht zu, zu wissen, welche Daten von ihrem Kind im Internet ausgetauscht werden, die Eltern sind als gesetzliche Vertreter Sachwalter des Persönlichkeitsrechts ihres Kindes. Dieses Recht erlösche nicht mit dem Tod des Kindes. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts komme daher von vornherein nicht in Betracht.

Die Nutzungsbedingungen von Facebook, welche jeder Anmeldung zugrunde liegen und ein Verbot der Weitergabe des Passworts zum Inhalt haben, verfolgten einzig das Ziel der Gewährleistung der  Kontosicherheit des Nutzers und könnten daher nicht als Argument für die Unmöglichkeit der Vererbung des Kontos herangezogen werden.

Auch datenschutzrechtliche Aspekte stünden der Vererbbarkeit des Facebook-Kontos nicht entgegen. Das Bundesdatenschutzgesetz, welches Bedenken gegen die Vererbbarkeit auslösen könnte, sei schon gar nicht anwendbar, da es nicht den Zweck verfolge, Tote zu schützen.

Durch diese Klage beschäftigte sich erstmals ein Gericht mit der Frage, ob den Erben Zugang zu dem Konto eines minderjährigen Facebook-Nutzers zu gewähren ist. Ob die aufgeführten Entscheidungsgründe auch bezüglich der Frage der Vererbbarkeit von Konten Volljähriger heranzuziehen sind, ist allerdings noch offen.

Jetzt anrufen: 0711 2483830
Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat 4,85 von 5 Sternen 265 Bewertungen auf ProvenExpert.com