Urteil zum Mietrecht: Vermieter muss bei Eigenbedarfskündigung nicht unbedingt eine andere Immobilie aus seinem Besitz anbieten

Das Landgericht Berlin verhandelte im Fall einer strittigen Eigenbedarfskündigung (AZ 67 S 232/16, Urteil vom 1.12.2016).

Wie war der Sachverhalt?

Ein Vermieter sprach eine Eigenbedarfskündigung für eine Mietwohnung aus, da er die Wohnung für seinen Sohn benötigte. Eine andere Wohnung in seinem Besitz stand zu dieser Zeit leer. Diese andere Wohnung von 75 qm wäre zwar für den Sohn von der Größe her ausreichend gewesen, die Entscheidung der Besitzer muss aber grundsätzlich akzeptiert werden, nach der der Sohn in die etwa 20 qm größere Wohnung ziehen sollte.

Die kleinere Wohnung bot der Vermieter seinen Mietern nicht als Alternative an.

Das muss er auch nicht, entschieden die Richter, denn die andere Wohnung ist nicht mit der gekündigten Wohnung vergleichbar – in diesem Falle ist sie eben 20 qm kleiner. Für den Mieter wäre diese andere Wohnung sowieso zu klein und deshalb keine Option gewesen. Es liegt hier keine Verletzung der Anbieterpflicht vor, wie sie dem Vermieter vorgeworfen worden war.

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