Asylrecht: Syrische Flüchtlinge erhalten nicht selbstverständlich Flüchtlingsstatus

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein wies jüngst die Klage eines syrischen Flüchtlings ab: Die Klägerin erhalte nicht selbstverständlich den Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG, weil sie ihr Heimatland illegal verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe (Urteil vom 23.11.2016, AZ 3 LB 17/16).

Warum?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte der Klägerin „subsidiären Schutz“ nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt, den – so die Behörde – ein Flüchtling zugesprochen bekommt „wenn sein Leben oder seine Freiheit in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.“ Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien erhalten derzeit üblicherweise diesen Status.

Viele Flüchtlinge klagen dagegen, denn der subsidiäre Schutz ermöglicht u.a. nicht den Familiennachzug. Mit der Klage wollten sie erreichen, stattdessen als Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG anerkannt zu werden.
Vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein war die Klage erfolgreich. Die Richter begründeten diese Entscheidung damit, dass bereits die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrags im Herkunftsland als staatsfeindlich angesehen würden und dass die Klägerin, wenn sie nach Syrien zurückkehren würde, vermutlich verfolgt würde.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) beurteilte die Lage anders und folgte damit der üblichen Einschätzung des BAMF. Es gäbe im vorliegenden Fall keine gesicherten Hinweise auf politische Verfolgung und Misshandlung. Auch die persönlichen Gründe der Klägerin, warum ihr politische Verfolgung drohe, überzeugten die Richter nicht.

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